Vor folgender Behörde: Je nach Streitwert vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht.
Nach folgendem Verfahren (Angabe der geltenden Bestimmungen): Es gibt keinen besonderen Rechtsbehelf gegen die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Die Beteiligten können zum einen die Beweiskraft der betreffenden Urkunde im Rahmen jedes Verfahrens anfechten, in dem die Urkunde als Beweismittel vorgelegt wird. Es ist jedoch auch möglich, die öffentliche Urkunde in Rahmen eines Verfahrens anzufechten, das einzig und allein das Ziel der Feststellung der Beweiskraft der öffentlichen Urkunde zum Gegenstand hat (sog. „Feststellungsklage“ siehe § 256 ZPO).
Innerhalb welcher Fristen: Da es keinen besonderen Rechtsbehelf gibt (siehe oben), gilt, abgesehen von den Verfahrensfristen, keine besondere Frist.