Ja.
Falls ja, welche? Handelt es sich um notarielle Urkunden oder von Urkunden anderer Stellen?
Notarielle Urkunden wie etwa Testamente, Erbverträge sowie Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft fallen unter die Definition des Artikel 3(1)(i) der Verordnung No. 650/2012. Daneben können Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft ebenfalls vor dem Nachlassgericht erklärt werden.