- Testamente1 und Erbverträge (fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des Notars);
- Erbausschlagungen (fallen in die Zuständigkeit der Notare und der Gerichte);
- Erbauseinandersetzungen (fallen in die Zuständigkeit des Notars);
- Nachlassinventare (fallen in die Zuständigkeit der Notare und der Gerichte)
- Erbscheinanträge (fallen in die Zuständigkeit des Notars und der Gerichte).
In den Fällen, in denen der Notar zuständig ist, sind auch Konsularbeamte für im Ausland errichtete Urkunden zuständig – außer für Testamente und Erbverträge, bei denen sie lediglich die letztwilligen Erklärungen deutscher Bürger beurkunden können (Art. 10 ff. Konsulargesetz, KonsG).
1 Die privatschriftliche Urkunde ist keine öffentliche Urkunde und ihre Beweiskraft ist stark eingeschränkt.